
Niemand möchte gern und freiwillig unter Betreuung gestellt werden.
Gleichwohl wird dies manchmal für leider notwendig angesehen, weil sich die betreffende Person in verschiedenen Lebenslagen ganz einfach nicht mehr selbst helfen kann und im schlimmsten Fall auch andere gefährdet, z.B. bei körperlichen oder geistigen Gebrechen, z.B. einer Demenz. Das kann genauso gut bei jungen, wie auch bei älteren Menschen der Fall sein.
In solchen Fällen kann das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnen und jemanden zum Betreuer bestellen.
Dabei muss das Gericht die Person nicht vollständig „entmündigen“, wie das früher genannt wurde. Es kann den Betreuer auch nur für ganz bestimmte Bereiche einsetzen, in welchen es die Betreuung für notwendig erachtet und andere Bereiche unangetastet lassen.
Beantragen kann eine solche Betreuung grundsätzlich jeder, der mit der betreffenden Person zu tun hat, wenngleich dies hauptsächlich von Personen geschieht, welche auch so im Alltag mit der Person zu tun haben.
Wird ein solcher Antrag gestellt, hört das Gericht die betroffene Person persönlich an, um sich ein persönliches Bild von ihr zu machen und gibt ein ärztliches Gutachten in Auftrag.
Wird eine Betreuung angeordnet, bedeutet dies auf keinen Fall, dass die betreffende Person nun in ein Heim kommt. Dies kann zwar unter Umständen notwendig werden, jedoch bleiben sehr häufig die betroffenen Personen bei sich zu Hause wohnen und können ihr Leben wie gewohnt weiterführen, mit kleinen Einschränkungen vielleicht.
Auch wird die Anordnung der Betreuung von dem Gericht auch immer wieder überprüft und wird gegebenenfalls die Betreuung auch wieder aufgehoben, wenn die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegen.
Grundsätzlich wird das Gericht auch diejenige Person mit der Betreuung beauftragen, welche von der zu betreuenden Person gewünscht wird, vorausgesetzt natürlich, die Peron ist hierzu bereit.